Satzung des Kreisschützenverbandes Anhalt und Umgebung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Kreisschützenverband führt den Namen
Kreisschützenverband Anhalt und Umgebung e.V.,
nachstehend als KSV bezeichnet.
Der Name des KSV ist in folgenden Schreibweisen gültig:
Kreisschützenverband Anhalt und Umgebung e.V.,
(bzw. KSV Anhalt und Umgebung e.V.)
Kreisschützenverband Anhalt & Umgebung e.V.
(bzw. KSV Anhalt & Umgebung e.V.).
2. Der KSV hat seinen Sitz in Köthen (Anhalt).
§ 2 Zweck
1. Der KSV ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder und vertritt diese nach innen und außen. Die
Mitglieder erkennen die Satzung des KSV an.
2. Der Zweck des KSV ist
· die Förderung und die Durchführung des Sportschießens- und Bogensportes,
· die Pflege und Wahrung der Traditionen und des Schützenbrauchtums
· die Realisierung des Sportschießens,
· die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder
· die Förderung der Zusammenarbeit seiner Mitglieder,
· die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
· die Präsentation des Schießsportes und der Schützentraditionen nach innen und außen,
· die Koordinierung der Vereinsarbeit als Dachverband im Landesschützenverband für die
zugehörigen Vereine des Kreisschützenverbandes.
§ 3 Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit
1. Der KSV ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist konfessionell,
weltanschaulich sowie politisch unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
2. Die Mittel des KSV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des KSV verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus denMitteln des KSV erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck
des KSV fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Eine Änderung des Vereinszwecks ist mit der gleichen Mehrheit zu beschließen wie eine Satzungsän-
derung.
4. Das Präsidium ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Kreisschützentag kann in den entsprechenden
Ordnungen eine jährliche angemessene
pauschale Tätigkeitsvergütung für Präsidiumsmitglieder beschließen.
§ 4 Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen
1. Der KSV ist in erster Linie zuständig für
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· die Darstellung des KSV in den Medien,
· die Zusammenarbeit mit den Verantwortungsträgern im Wirkungsbereich
des Kreisverbandes, insbesondere der Landkreisverwaltung, wie auch
deren Beratung in allen Fragen des Schießsportes sowie der Wahrung der
Traditionen und des Brauchtums,
· die Vertretung und die Wahrung der Interessen des Schießsportes und
des Schützenbrauchtums im Wirkungsbereich des Kreisverbandes nach
innen und außen,
· die Einhaltung der durch den Deutschen Schützenbund und den Landesschützenverband
erlassenen einheitlichen Regeln für das Sportschießen
sowie deren Kontrolle,
· die Durchführung und Gestaltung des Kreisschützentages,
· die Durchführung von schießsportlichen Veranstaltungen, wie Kreismeisterschaften
und Pokalwettkämpfen,
· Grundsatzfragen der Schützentradition im Wirkungsbereich des Kreisverbandes,
· Grundsatzfragen der Schützenjugend im Wirkungsbereich des Kreisverbandes,
· Grundsatzfragen der Öffentlichkeits- und Medienarbeit im Wirkungsbereich
des Kreisverbandes.
2. Der KSV regelt seine Angelegenheiten durch Ordnungen und Beschlüsse
seiner dafür zuständigen Organe. Er erlässt zu diesem Zweck insbesondere
eine
· Beitragsordnung,
· Geschäftsordnung,
· Wahlordnung,
· Finanzordnung.
Weitere Ordnungen können beschlossen werden. Diese Ordnungen sind nicht
Bestandteil dieser Satzung.
3. Der KSV ist unmittelbares Mitglied folgender Sportverbände und erkennt
deren Satzungen und Regelungen an:
- Landesschützenverband Sachsen - Anhalt e.V. und über diesen
mittelbares Mitglied im Deutschen Schützenbund e. V. (DSB).
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 6 Mitgliedschaft
1. Mitglied des KSV kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Mitglieder sind die Mitgliedsvereine, die fördernden Mitglieder und die
Ehrenmitglieder des KSV.
3. Mitgliedsvereine sind die im KSV organisierten Vereine, welche sich dem
Sportschießen bzw. dem Bogensport widmen oder sich dieser Tradition
und deren Förderung verpflichtet fühlen.
4. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Person, die sich den
satzungsmäßigen Zwecken besonders verpflichtet fühlen und mit Ihrer
Mitgliedschaft diesen Zwecken dienlich sind und diese in geeigneter Weise
fördern.
5. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um das Schützen-wesen
im Wirkungsbereich des KSV außerordentliche und hervorragende
Verdienste erworben haben und die durch den Kreisschützentag zu
Ehrenmitgliedern ernannt wurden. Die Ehrenmitgliedschaft im KSV ist
nicht an die Mitgliedschaft bei einem Mitgliedsverein gebunden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Beschluss des Gesamt-vorstandes.
Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an das Präsidium zu richten. Das
Präsidium leitet das Gesuch dem Gesamtvorstand zu, welcher in seiner
nächsten Tagung darüber beschließt. Ein Aufnahme-anspruch besteht
nicht. Der Beschluss ist endgültig, weitere Rechts-mittel sind nicht
zulässig.
2. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung, die Ordnungen und
sonstige Beschlüsse des KSV an.
3. Die Aufnahme als Mitgliedsverein setzt die Anerkennung als gemeinnüt
ziger Verein im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung sowie den Nachweis der Eintragung in das Vereinsre
gister voraus.
4. Voraussetzung für die Aufnahme als Mitgliedsverein ist die Mitgliedschaft
im Kreissportbund.
5. Der Beschluss über die Aufnahme oder Ablehnung ist dem Antragsteller
innerhalb von 4 Wochen nach der Zusammenkunft des Gesamtvorstands
schriftlich mitzuteilen.
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§ 8 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder des KSV regeln innerhalb ihrer Bereiche alle Fragen
selbständig, soweit diese den Regelungen des DSB, des SVST bzw. des
KSV nicht widersprechen.
2. Die Mitgliedsvereine sind im Rahmen dieser Satzung berechtigt, an der
Willensbildung des KSV mitzuwirken.
3. Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des KSV in dem in dieser
Satzung und den Ordnungen und Beschlüssen festgelegten Rahmen zu
nutzen.
4. Die Mitglieder sind berechtigt, die Beratung des KSV bei allen mit den
satzungsmäßigen Zwecken des Verbandes zusammenhängenden Fragen in
Anspruch zu nehmen.
5. Die Mitglieder haben das Recht, an allen vom KSV ausgeschriebenen
Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen, sofern die gesetz-lichen
Bestimmungen und die geltenden Regelungen der Wettkampf-ordnungen
eingehalten werden.
6. Die Rechte der fördernden Mitglieder werden durch besondere Verträge
geregelt. Diese gehen den Rechten der unmittelbaren Mitglieder nach.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des KSV zu wahren, bei
der Erfüllung des Verbandszwecks sowie der Erreichung seiner Ziele
mitzuwirken und seine Satzung, die Ordnungen und die sonstigen Beschlüsse
zu befolgen.
2. Die Mitgliedsvereine haben jeweils zum 30. November eines jeden Jahres
ihre Jahresmitgliedermeldung beim Verantwortlichen des Präsidiums
einzureichen. Das Mitglied überweist nach Rechnungs-legung durch den
Verantwortlichen des Präsidiums auf der Grundlage dieser Meldung bis
zum angegebenen Termin den Jahresbeitrag.
3. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
4. Ist ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als 3 Monate mit der
Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft
automatisch.
5. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, sie selbst betreffende
Änderungen der Satzung, der Gemeinnützigkeit,
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Veränderungen ihres Präsidiums gemäß § 26 BGB sowie den
Beschluss über ihre Auflösung unverzüglich dem Präsidium des KSV
schriftlich mitzuteilen.
6. Die Mitglieder erkennen im gegenseitigem Interesse ein Informationsrecht
der Organe des KSV an. Die Mitglieder sind verpflichtet,
die Vertreter bzw. beauftragten Vertreter des Präsidiums an ihren
Mitgliederversammlungen bzw. Beratungen ihrer Organe teilnehmen
zu lassen und ihnen auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Tod.
Außerdem endet die Mitgliedschaft der Mitgliedsvereine durch Verlust
der Gemeinnützigkeit oder Beendigung der Mitgliedschaft im Kreissportbund.
2. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss
spätestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres dem Präsidium
gegenüber schriftlich erklärt werden.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es durch das
zurechenbare schuldhafte Verhalten seiner Organe gegen seine Mitgliedspflichten
in besonders schwerer Weise verstoßen hat. Der Ausschluss
eines Mitgliedes erfolgt mit einer Zweidrittelmehrheit des
Gesamtvorstandes (gemäß § 10, Abs. 6).
4. Ein Ehrenmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die in
§ 9 Punkt 1 dargelegten Pflichten in besonders schwerer Weise verstößt.
5. Ein Ausschlussantrag ist an das Präsidium schriftlich zu stellen und zu
begründen.
6. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit.
Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied innerhalb von 2
Wochen schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann das
betroffene Mitglied innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch
erheben. Dieser ist beim Präsidium einzureichen. Das Präsidium hat den
Einspruch an den Kreisschützentag weiterzuleiten. Der Kreisschützentag
hat innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt eines Einspruches über diesen
zu entscheiden. Für einen Ausschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Der Ausschluss durch den Kreisschützentag ist endgültig.
7. Alle bestehenden Forderungen gegenüber dem KSV werden durch die
Beendigung der Mitgliedschaft nicht aufgehoben.
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§ 11 Organe und Ausschüsse
1. Die Organe des KSV sind
a) das Präsidium,
b) der Gesamtvorstand,
c) der Kreisschützentag.
2. Ständige Ausschüsse des KSV sind
a) der Sportausschuss,
b) der Ehrungsausschuss.
§ 12 Das Präsidium
1. Das Präsidium sollte aus sechs (6) Mitgliedern bestehen.
2. Mitglieder im Präsidium sind
a) der Präsident,
b) der 1. Vizepräsident,
c) der 2. Vizepräsident,
d) der Kreisschatzmeister,
e) der Kreisschießsportleiter,
f) der Kreisschriftführer.
3. Der KSV wird rechtlich und außergerichtlich vom Präsidenten und einem
der unter Punkt b) bis e ) genannten Präsidiumsmitgliedern vertreten,
mit Ausschluss von Grundstücks-, und Immobiliengeschäften. Die Genehmigung
von Grundstücks-, und Immobiliengeschäften obliegt dem
Kreisschützentag.
4. Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums beträgt vier Jahre und endet
mit der Wahl eines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
5. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums oder der zu wählenden Mitglieder
des Gesamtvorstandes aus bzw. wird für die entsprechende Funktion
kein Mitglied gewählt, so ist das Präsidium berechtigt, bis zur nächsten
Wahl ein neues Mitglied kommissarisch einzusetzen.
6. Mitglieder des Präsidiums können vorzeitig ausscheiden :
a) auf eigenen Wunsch,
b) auf Beschluss des Kreisschützentages,
c) bei Beendigung der Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein des KSV,
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d) bei Tod.
Bei einem Ausscheiden wegen b) ist ein schriftlicher Antrag mit Begründung
an das Präsidium zustellen. Das Präsidium hat diesen Antrag dem Kreisschützentag
zuzustellen. Für die Entscheidung über den Ausschluss ist eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
§ 13 Der Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus
a) den Mitgliedern des Präsidiums,
b) dem Kreisjugendleiter,
c) der Kreisdamenleiterin,
d) dem Stellv. Kreisschatzmeister,
e) dem Stellv. Kreisschießsportleiter,
f) dem Vorsitzenden des Ehrungsausschusses,
g) den Vereinsvorsitzenden der Mitgliedsvereine oder eines autorisierten
Vertreters,
h) Ehrenmitgliedern mit beratender Funktion (ohne Stimmrecht),
j) Fördernden Mitgliedern mit beratender Funktion (ohne Stimmrecht).
2. Der Gesamtvorstand berät und beschließt die Umsetzung der Beschlüsse
des Kreisschützentages.
3. Der Gesamtvorstand kann zur Durchführung seiner satzungsgemäßen
Aufgaben Ausschüsse berufen und abberufen.
4. Insbesondere ist der Gesamtvorstand verantwortlich für
· die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedsvereinen,
· die Ausarbeitung entsprechender Vorlagen für den Kreisschützentag,
· den Beschluss von Ordnungen des Kreisschützenverbandes,
· die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Präsidiums.
§ 14 Der Kreisschützentag
1. Das höchste Organ des KSV ist der Kreisschützentag.
2. Der ordentliche Kreisschützentag tagt einmal jährlich. Diese Tagung findet
im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Darüber hinaus können außer9
ordentliche Kreisschützentage einberufen werden.
3. Dem Kreisschützentag gehören der Gesamtvorstand sowie je zwei (2)
Delegierte der Mitgliedsvereine des KSV an. Die Einladung an alle
Mitglieder erfolgt durch das Präsidium mindestens zwei (2) Wochen vor
dem Kreisschützentag schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist
eine E-Mail-Adresse mitgeteilt, kann die Einladung auch an die zuletzt
benannte E-Mail-Adresse erfolgen, wenn nichts anderes schriftlich
gegenüber dem Verein bestimmt wurde.
5. Jedes Mitglied kann bis zum 31. Januar Anträge zur Tagesordnung
schriftlich einbringen.
6. Die Leitung des Kreisschützentages obliegt dem Präsidenten. Er kann
diese Aufgabe einem anderen Mitglied des Präsidiums übertragen.
7. Den Wahlmodus bei den Wahlen zum Gesamtvorstand regelt eine
Wahlordnung.
8. Der Kreisschützentag ist zuständig für
a) die Entgegennahmen und Bestätigung der Berichte des Präsidiums und
der Kassenprüfer,
b) den Beschluss über den Haushaltsplan,
c) die Entlastung des Präsidiums,
d) die Wahl des Präsidiums,
e) die Wahl der Kassenprüfer,
f) die Wahl der Mitglieder Gesamtvorstand,
g) die Abwahl des Präsidiums,
h) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und deren Abberufung,
j) die Änderung dieser Satzung,
k) den Beschluss über die Grundrichtung der Tätigkeit des KSV,
l) den Beschluss über die Auflösung des KSV,
m) die Genehmigung von Grundstücks-, und Immobiliengeschäften.
9. Beschlüsse über die Änderung dieser Satzung sowie die Auflösung des
KSV bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden
Stimmberechtigten.
10. Ein außerordentlicher Kreisschützentag ist einzuberufen
· wenn der Gesamtvorstand dies mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt
oder
· wenn mindestens fünf (5) Mitgliedsvereine des KSV beim Präsidium
schriftlich einen Antrag mit Angabe der Gründe stellen,
oder
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· das Präsidium einen außerordentlichen Kreisschützentag einberuft.
- Über den Kreisschützentag sind Protokolle anzufertigen und den
Mitgliedsvereinen sowie dem Präsidium innerhalb von zwei Monaten
nach dem Kreisschützentag zuzuleiten.
- Über die in der Sitzung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen,
das vom Präsidenten und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
§ 15 Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kassen- und Buchführung des
KSV hinsichtlich der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel zu prüfen.
Sie erhalten Einsicht in alle Bücher und Belege einschließlich des
Jahresabschlusses des KSV.
2. Die Kassenprüfer haben nach Schluss des Geschäftsjahres die Kassenund
Buchführung des KSV zu prüfen und über das Ergebnis dem Präsidium
und dem Kreisschützentag zu berichten. Auf der Grundlage
dieses Berichtes stellen die Kassenprüfer den Antrag zur Entlastung des
Präsidiums an den Kreisschützentag.
3. Der Kreisschützentag wählt drei (3) Kassenprüfer. Diese dürfen keine
Funktion im Präsidium ausüben.
4. Zu einer Kassenprüfung sind mindestens zwei (2) der gewählten
Kassenprüfer erforderlich.
5. Bei Bedarf können von Seiten der Kassenprüfer weitere Prüfungen, auch
unangekündigte, erfolgen.
6. Die Kassenprüfer werden im gleichen Jahr wie das Präsidium gewählt.
Ihre Amtszeit beträgt ebenfalls vier Jahre.
7. Die Kassenprüfer berufen aus ihrer Mitte einen Sprecher.
8. Bei jeder Kassenprüfung hat der Schatzmeister dauerhaft anwesend zu
sein.
§ 16 Gerichtsbarkeit
Bei Rechtsstreitigkeiten innerhalb des KSV gelten, soweit diese Satzung
nichts anders Lautendes aussagt, die in der Satzung des Landesschützenverbandes
verankerten Regelungen. Dies trifft auch für Dopingverstöße zu.
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§ 17 Beschlussfähigkeit, Wahlen und Abstimmungen
1. Der Kreisschützentag, der Gesamtvorstand sowie das Präsidium sind
beschlussfähig, wenn die Einladung hierzu fristgerecht zugestellt wurde.
2. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet grundsätzlich die einfache
Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Ausgenommen
sind die Fälle, bei denen ein anderes Stimmenverhältnis vorgeschrieben
ist.
3. Vorher ist die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten genau festzu
stellen und bekannt zu geben.
4. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gewertet und
von der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen abgezogen.
5. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
6. Bei Abstimmungen sind grundsätzlich zuerst Anträge des Präsidiums
und dann die frist- und formgerecht eingegangenen Anträge der
Mitglieder zu beschließen. Darauf folgend werden alle weiteren Anträge
behandelt.
7. Hat ein Antrag die notwendige Mehrheit der Stimmen erhalten, wird
über die weiteren Anträge nur dann abgestimmt, wenn sie dem beschlossenen
Antrag nicht widersprechen.
8. Vollmachten und Stimmboten sind nicht zulässig.
9. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind
zulässig. Der Gesamtvorstand kann abweichende Verfahren beschließen.
18. Auflösung des Vereines und Wegfall der
Gemeinnützigkeit
Bei Auflösung des Vereines fällt das verbleibende Vermögen an den
„Förderverein des Landesschützenverbandes Sachsen-Anhalt", welcher es
unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser
Satzung zu verwenden hat.
Existiert ein Rechtsnachfolger des KSV oder gründet sich dieser, so sind die
Vermögenswerte ihn jedem Falle diesem zukommen zu lassen.
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§ 19 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form vom Kreisschützentag des KSV
Anhalt und Umgebung am 12.März 2011 beschlossen worden.
Die Satzung vom 01.Dezember 2007 wird beim Inkrafttreten der vorliegenden
Satzung automatisch außer Kraft gesetzt.
Präsident Protokollführer