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Satzung des Kreisschützenverbandes Anhalt und Umgebung

 

§ 1 Name und Sitz

 

1. Der Kreisschützenverband führt den Namen

 

Kreisschützenverband Anhalt und Umgebung e.V.,

 

nachstehend als KSV bezeichnet.

 

Der Name des KSV ist in folgenden Schreibweisen gültig:

 

Kreisschützenverband Anhalt und Umgebung e.V.,

 

(bzw. KSV Anhalt und Umgebung e.V.)

 

Kreisschützenverband Anhalt & Umgebung e.V.

 

(bzw. KSV Anhalt & Umgebung e.V.).

 

2. Der KSV hat seinen Sitz in Köthen (Anhalt).

 

§ 2 Zweck

 

1. Der KSV ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder und vertritt diese nach innen und außen. Die  

    Mitglieder erkennen die Satzung des KSV an.

 

2. Der Zweck des KSV ist

 

· die Förderung und die Durchführung des Sportschießens- und Bogensportes,

 

· die Pflege und Wahrung der Traditionen und des Schützenbrauchtums

 

· die Realisierung des Sportschießens,

 

· die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder

 

· die Förderung der Zusammenarbeit seiner Mitglieder,

 

· die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,

 

· die Präsentation des Schießsportes und der Schützentraditionen nach innen und außen,

 

· die Koordinierung der Vereinsarbeit als Dachverband im Landesschützenverband für die

  zugehörigen Vereine des Kreisschützenverbandes.

 

§ 3 Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit

 

1. Der KSV ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist konfessionell,

    weltanschaulich sowie politisch unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

    Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

 

2. Die Mittel des KSV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des KSV verwendet werden.

    Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen    

    Zuwendungen aus denMitteln des KSV erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck

    des KSV fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

3. Eine Änderung des Vereinszwecks ist mit der gleichen Mehrheit zu beschließen wie eine Satzungsän-

    derung.

 

4. Das Präsidium ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Kreisschützentag kann in den entsprechenden     

    Ordnungen eine jährliche angemessene

 

pauschale Tätigkeitsvergütung für Präsidiumsmitglieder beschließen.

 

§ 4 Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen

 

1. Der KSV ist in erster Linie zuständig für

 

3

 

· die Darstellung des KSV in den Medien,

 

· die Zusammenarbeit mit den Verantwortungsträgern im Wirkungsbereich

 

des Kreisverbandes, insbesondere der Landkreisverwaltung, wie auch

 

deren Beratung in allen Fragen des Schießsportes sowie der Wahrung der

 

Traditionen und des Brauchtums,

 

· die Vertretung und die Wahrung der Interessen des Schießsportes und

 

des Schützenbrauchtums im Wirkungsbereich des Kreisverbandes nach

 

innen und außen,

 

· die Einhaltung der durch den Deutschen Schützenbund und den Landesschützenverband

 

erlassenen einheitlichen Regeln für das Sportschießen

 

sowie deren Kontrolle,

 

· die Durchführung und Gestaltung des Kreisschützentages,

 

· die Durchführung von schießsportlichen Veranstaltungen, wie Kreismeisterschaften

 

und Pokalwettkämpfen,

 

· Grundsatzfragen der Schützentradition im Wirkungsbereich des Kreisverbandes,

 

· Grundsatzfragen der Schützenjugend im Wirkungsbereich des Kreisverbandes,

 

· Grundsatzfragen der Öffentlichkeits- und Medienarbeit im Wirkungsbereich

 

des Kreisverbandes.

 

2. Der KSV regelt seine Angelegenheiten durch Ordnungen und Beschlüsse

 

seiner dafür zuständigen Organe. Er erlässt zu diesem Zweck insbesondere

 

eine

 

· Beitragsordnung,

 

· Geschäftsordnung,

 

· Wahlordnung,

 

· Finanzordnung.

 

Weitere Ordnungen können beschlossen werden. Diese Ordnungen sind nicht

 

Bestandteil dieser Satzung.

 

3. Der KSV ist unmittelbares Mitglied folgender Sportverbände und erkennt

 

deren Satzungen und Regelungen an:

 

- Landesschützenverband Sachsen - Anhalt e.V. und über diesen

 

mittelbares Mitglied im Deutschen Schützenbund e. V. (DSB).

 

§ 5 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

4

 

§ 6 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des KSV kann jede natürliche und juristische Person werden.

 

2. Mitglieder sind die Mitgliedsvereine, die fördernden Mitglieder und die

 

Ehrenmitglieder des KSV.

 

3. Mitgliedsvereine sind die im KSV organisierten Vereine, welche sich dem

 

Sportschießen bzw. dem Bogensport widmen oder sich dieser Tradition

 

und deren Förderung verpflichtet fühlen.

 

4. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Person, die sich den

 

satzungsmäßigen Zwecken besonders verpflichtet fühlen und mit Ihrer

 

Mitgliedschaft diesen Zwecken dienlich sind und diese in geeigneter Weise

 

fördern.

 

5. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um das Schützen-wesen

 

im Wirkungsbereich des KSV außerordentliche und hervorragende

 

Verdienste erworben haben und die durch den Kreisschützentag zu

 

Ehrenmitgliedern ernannt wurden. Die Ehrenmitgliedschaft im KSV ist

 

nicht an die Mitgliedschaft bei einem Mitgliedsverein gebunden.

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Beschluss des Gesamt-vorstandes.

 

Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an das Präsidium zu richten. Das

 

Präsidium leitet das Gesuch dem Gesamtvorstand zu, welcher in seiner

 

nächsten Tagung darüber beschließt. Ein Aufnahme-anspruch besteht

 

nicht. Der Beschluss ist endgültig, weitere Rechts-mittel sind nicht

 

zulässig.

 

2. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung, die Ordnungen und

 

sonstige Beschlüsse des KSV an.

 

3. Die Aufnahme als Mitgliedsverein setzt die Anerkennung als gemeinnüt

 

ziger Verein im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der

 

Abgabenordnung sowie den Nachweis der Eintragung in das Vereinsre

 

gister voraus.

 

4. Voraussetzung für die Aufnahme als Mitgliedsverein ist die Mitgliedschaft

 

im Kreissportbund.

 

5. Der Beschluss über die Aufnahme oder Ablehnung ist dem Antragsteller

 

innerhalb von 4 Wochen nach der Zusammenkunft des Gesamtvorstands

 

schriftlich mitzuteilen.

 

5

 

§ 8 Rechte der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder des KSV regeln innerhalb ihrer Bereiche alle Fragen

 

selbständig, soweit diese den Regelungen des DSB, des SVST bzw. des

 

KSV nicht widersprechen.

 

2. Die Mitgliedsvereine sind im Rahmen dieser Satzung berechtigt, an der

 

Willensbildung des KSV mitzuwirken.

 

3. Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des KSV in dem in dieser

 

Satzung und den Ordnungen und Beschlüssen festgelegten Rahmen zu

 

nutzen.

 

4. Die Mitglieder sind berechtigt, die Beratung des KSV bei allen mit den

 

satzungsmäßigen Zwecken des Verbandes zusammenhängenden Fragen in

 

Anspruch zu nehmen.

 

5. Die Mitglieder haben das Recht, an allen vom KSV ausgeschriebenen

 

Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen, sofern die gesetz-lichen

 

Bestimmungen und die geltenden Regelungen der Wettkampf-ordnungen

 

eingehalten werden.

 

6. Die Rechte der fördernden Mitglieder werden durch besondere Verträge

 

geregelt. Diese gehen den Rechten der unmittelbaren Mitglieder nach.

 

§ 9 Pflichten der Mitglieder

 

1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des KSV zu wahren, bei

 

der Erfüllung des Verbandszwecks sowie der Erreichung seiner Ziele

 

mitzuwirken und seine Satzung, die Ordnungen und die sonstigen Beschlüsse

 

zu befolgen.

 

2. Die Mitgliedsvereine haben jeweils zum 30. November eines jeden Jahres

 

ihre Jahresmitgliedermeldung beim Verantwortlichen des Präsidiums

 

einzureichen. Das Mitglied überweist nach Rechnungs-legung durch den

 

Verantwortlichen des Präsidiums auf der Grundlage dieser Meldung bis

 

zum angegebenen Termin den Jahresbeitrag.

 

3. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.

 

4. Ist ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als 3 Monate mit der

 

Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft

 

automatisch.

 

5. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, sie selbst betreffende

 

Änderungen der Satzung, der Gemeinnützigkeit,

 

6

 

Veränderungen ihres Präsidiums gemäß § 26 BGB sowie den

 

Beschluss über ihre Auflösung unverzüglich dem Präsidium des KSV

 

schriftlich mitzuteilen.

 

6. Die Mitglieder erkennen im gegenseitigem Interesse ein Informationsrecht

 

der Organe des KSV an. Die Mitglieder sind verpflichtet,

 

die Vertreter bzw. beauftragten Vertreter des Präsidiums an ihren

 

Mitgliederversammlungen bzw. Beratungen ihrer Organe teilnehmen

 

zu lassen und ihnen auf Wunsch das Wort zu erteilen.

 

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Tod.

 

Außerdem endet die Mitgliedschaft der Mitgliedsvereine durch Verlust

 

der Gemeinnützigkeit oder Beendigung der Mitgliedschaft im Kreissportbund.

 

2. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss

 

spätestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres dem Präsidium

 

gegenüber schriftlich erklärt werden.

 

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es durch das

 

zurechenbare schuldhafte Verhalten seiner Organe gegen seine Mitgliedspflichten

 

in besonders schwerer Weise verstoßen hat. Der Ausschluss

 

eines Mitgliedes erfolgt mit einer Zweidrittelmehrheit des

 

Gesamtvorstandes (gemäß § 10, Abs. 6).

 

4. Ein Ehrenmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die in

 

§ 9 Punkt 1 dargelegten Pflichten in besonders schwerer Weise verstößt.

 

5. Ein Ausschlussantrag ist an das Präsidium schriftlich zu stellen und zu

 

begründen.

 

6. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit.

 

Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied innerhalb von 2

 

Wochen schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann das

 

betroffene Mitglied innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch

 

erheben. Dieser ist beim Präsidium einzureichen. Das Präsidium hat den

 

Einspruch an den Kreisschützentag weiterzuleiten. Der Kreisschützentag

 

hat innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt eines Einspruches über diesen

 

zu entscheiden. Für einen Ausschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln

 

der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

 

Der Ausschluss durch den Kreisschützentag ist endgültig.

 

7. Alle bestehenden Forderungen gegenüber dem KSV werden durch die

 

Beendigung der Mitgliedschaft nicht aufgehoben.

 

7

 

§ 11 Organe und Ausschüsse

 

1. Die Organe des KSV sind

 

a) das Präsidium,

 

b) der Gesamtvorstand,

 

c) der Kreisschützentag.

 

2. Ständige Ausschüsse des KSV sind

 

a) der Sportausschuss,

 

b) der Ehrungsausschuss.

 

§ 12 Das Präsidium

 

1. Das Präsidium sollte aus sechs (6) Mitgliedern bestehen.

 

2. Mitglieder im Präsidium sind

 

a) der Präsident,

 

b) der 1. Vizepräsident,

 

c) der 2. Vizepräsident,

 

d) der Kreisschatzmeister,

 

e) der Kreisschießsportleiter,

 

f) der Kreisschriftführer.

 

3. Der KSV wird rechtlich und außergerichtlich vom Präsidenten und einem

 

der unter Punkt b) bis e ) genannten Präsidiumsmitgliedern vertreten,

 

mit Ausschluss von Grundstücks-, und Immobiliengeschäften. Die Genehmigung

 

von Grundstücks-, und Immobiliengeschäften obliegt dem

 

Kreisschützentag.

 

4. Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums beträgt vier Jahre und endet

 

mit der Wahl eines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

 

5. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums oder der zu wählenden Mitglieder

 

des Gesamtvorstandes aus bzw. wird für die entsprechende Funktion

 

kein Mitglied gewählt, so ist das Präsidium berechtigt, bis zur nächsten

 

Wahl ein neues Mitglied kommissarisch einzusetzen.

 

6. Mitglieder des Präsidiums können vorzeitig ausscheiden :

 

a) auf eigenen Wunsch,

 

b) auf Beschluss des Kreisschützentages,

 

c) bei Beendigung der Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein des KSV,

 

8

 

d) bei Tod.

 

Bei einem Ausscheiden wegen b) ist ein schriftlicher Antrag mit Begründung

 

an das Präsidium zustellen. Das Präsidium hat diesen Antrag dem Kreisschützentag

 

zuzustellen. Für die Entscheidung über den Ausschluss ist eine

 

Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

 

§ 13 Der Gesamtvorstand

 

1. Der Gesamtvorstand besteht aus

 

a) den Mitgliedern des Präsidiums,

 

b) dem Kreisjugendleiter,

 

c) der Kreisdamenleiterin,

 

d) dem Stellv. Kreisschatzmeister,

 

e) dem Stellv. Kreisschießsportleiter,

 

f) dem Vorsitzenden des Ehrungsausschusses,

 

g) den Vereinsvorsitzenden der Mitgliedsvereine oder eines autorisierten

 

Vertreters,

 

h) Ehrenmitgliedern mit beratender Funktion (ohne Stimmrecht),

 

j) Fördernden Mitgliedern mit beratender Funktion (ohne Stimmrecht).

 

2. Der Gesamtvorstand berät und beschließt die Umsetzung der Beschlüsse

 

des Kreisschützentages.

 

3. Der Gesamtvorstand kann zur Durchführung seiner satzungsgemäßen

 

Aufgaben Ausschüsse berufen und abberufen.

 

4. Insbesondere ist der Gesamtvorstand verantwortlich für

 

· die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedsvereinen,

 

· die Ausarbeitung entsprechender Vorlagen für den Kreisschützentag,

 

· den Beschluss von Ordnungen des Kreisschützenverbandes,

 

· die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Präsidiums.

 

§ 14 Der Kreisschützentag

 

1. Das höchste Organ des KSV ist der Kreisschützentag.

 

2. Der ordentliche Kreisschützentag tagt einmal jährlich. Diese Tagung findet

 

im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Darüber hinaus können außer9

 

ordentliche Kreisschützentage einberufen werden.

 

3. Dem Kreisschützentag gehören der Gesamtvorstand sowie je zwei (2)

 

Delegierte der Mitgliedsvereine des KSV an. Die Einladung an alle

 

Mitglieder erfolgt durch das Präsidium mindestens zwei (2) Wochen vor

 

dem Kreisschützentag schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist

 

eine E-Mail-Adresse mitgeteilt, kann die Einladung auch an die zuletzt

 

benannte E-Mail-Adresse erfolgen, wenn nichts anderes schriftlich

 

gegenüber dem Verein bestimmt wurde.

 

5. Jedes Mitglied kann bis zum 31. Januar Anträge zur Tagesordnung

 

schriftlich einbringen.

 

6. Die Leitung des Kreisschützentages obliegt dem Präsidenten. Er kann

 

diese Aufgabe einem anderen Mitglied des Präsidiums übertragen.

 

7. Den Wahlmodus bei den Wahlen zum Gesamtvorstand regelt eine

 

Wahlordnung.

 

8. Der Kreisschützentag ist zuständig für

 

a) die Entgegennahmen und Bestätigung der Berichte des Präsidiums und

 

der Kassenprüfer,

 

b) den Beschluss über den Haushaltsplan,

 

c) die Entlastung des Präsidiums,

 

d) die Wahl des Präsidiums,

 

e) die Wahl der Kassenprüfer,

 

f) die Wahl der Mitglieder Gesamtvorstand,

 

g) die Abwahl des Präsidiums,

 

h) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

 

i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und deren Abberufung,

 

j) die Änderung dieser Satzung,

 

k) den Beschluss über die Grundrichtung der Tätigkeit des KSV,

 

l) den Beschluss über die Auflösung des KSV,

 

m) die Genehmigung von Grundstücks-, und Immobiliengeschäften.

 

9. Beschlüsse über die Änderung dieser Satzung sowie die Auflösung des

 

KSV bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden

 

Stimmberechtigten.

 

10. Ein außerordentlicher Kreisschützentag ist einzuberufen

 

· wenn der Gesamtvorstand dies mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt

 

oder

 

· wenn mindestens fünf (5) Mitgliedsvereine des KSV beim Präsidium

 

schriftlich einen Antrag mit Angabe der Gründe stellen,

 

oder

 

10

 

· das Präsidium einen außerordentlichen Kreisschützentag einberuft.

 

- Über den Kreisschützentag sind Protokolle anzufertigen und den

 

Mitgliedsvereinen sowie dem Präsidium innerhalb von zwei Monaten

 

nach dem Kreisschützentag zuzuleiten.

 

- Über die in der Sitzung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen,

 

das vom Präsidenten und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen

 

ist.

 

§ 15 Kassenprüfer

 

1. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kassen- und Buchführung des

 

KSV hinsichtlich der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel zu prüfen.

 

Sie erhalten Einsicht in alle Bücher und Belege einschließlich des

 

Jahresabschlusses des KSV.

 

2. Die Kassenprüfer haben nach Schluss des Geschäftsjahres die Kassenund

 

Buchführung des KSV zu prüfen und über das Ergebnis dem Präsidium

 

und dem Kreisschützentag zu berichten. Auf der Grundlage

 

dieses Berichtes stellen die Kassenprüfer den Antrag zur Entlastung des

 

Präsidiums an den Kreisschützentag.

 

3. Der Kreisschützentag wählt drei (3) Kassenprüfer. Diese dürfen keine

 

Funktion im Präsidium ausüben.

 

4. Zu einer Kassenprüfung sind mindestens zwei (2) der gewählten

 

Kassenprüfer erforderlich.

 

5. Bei Bedarf können von Seiten der Kassenprüfer weitere Prüfungen, auch

 

unangekündigte, erfolgen.

 

6. Die Kassenprüfer werden im gleichen Jahr wie das Präsidium gewählt.

 

Ihre Amtszeit beträgt ebenfalls vier Jahre.

 

7. Die Kassenprüfer berufen aus ihrer Mitte einen Sprecher.

 

8. Bei jeder Kassenprüfung hat der Schatzmeister dauerhaft anwesend zu

 

sein.

 

§ 16 Gerichtsbarkeit

 

Bei Rechtsstreitigkeiten innerhalb des KSV gelten, soweit diese Satzung

 

nichts anders Lautendes aussagt, die in der Satzung des Landesschützenverbandes

 

verankerten Regelungen. Dies trifft auch für Dopingverstöße zu.

 

11

 

§ 17 Beschlussfähigkeit, Wahlen und Abstimmungen

 

1. Der Kreisschützentag, der Gesamtvorstand sowie das Präsidium sind

 

beschlussfähig, wenn die Einladung hierzu fristgerecht zugestellt wurde.

 

2. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet grundsätzlich die einfache

 

Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Ausgenommen

 

sind die Fälle, bei denen ein anderes Stimmenverhältnis vorgeschrieben

 

ist.

 

3. Vorher ist die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten genau festzu

 

stellen und bekannt zu geben.

 

4. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gewertet und

 

von der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen abgezogen.

 

5. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

6. Bei Abstimmungen sind grundsätzlich zuerst Anträge des Präsidiums

 

und dann die frist- und formgerecht eingegangenen Anträge der

 

Mitglieder zu beschließen. Darauf folgend werden alle weiteren Anträge

 

behandelt.

 

7. Hat ein Antrag die notwendige Mehrheit der Stimmen erhalten, wird

 

über die weiteren Anträge nur dann abgestimmt, wenn sie dem beschlossenen

 

Antrag nicht widersprechen.

 

8. Vollmachten und Stimmboten sind nicht zulässig.

 

9. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind

 

zulässig. Der Gesamtvorstand kann abweichende Verfahren beschließen.

 

18. Auflösung des Vereines und Wegfall der

 

Gemeinnützigkeit

 

Bei Auflösung des Vereines fällt das verbleibende Vermögen an den

 

„Förderverein des Landesschützenverbandes Sachsen-Anhalt", welcher es

 

unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser

 

Satzung zu verwenden hat.

 

Existiert ein Rechtsnachfolger des KSV oder gründet sich dieser, so sind die

 

Vermögenswerte ihn jedem Falle diesem zukommen zu lassen.

 

12

 

§ 19 Inkrafttreten

 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form vom Kreisschützentag des KSV

 

Anhalt und Umgebung am 12.März 2011 beschlossen worden.

 

Die Satzung vom 01.Dezember 2007 wird beim Inkrafttreten der vorliegenden

 

Satzung automatisch außer Kraft gesetzt.

 

Präsident Protokollführer